Das VwG gründete spruchgemäß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen lediglich auf den - verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. E VfGH 12. März 2015, G 151/2014) - Abs. 3 des § 22a BFA-VG 2014, somit auf eine ausschließlich verfahrensrechtliche Norm. Der materiell zu Grunde liegende Schubhafttatbestand, der die Fortsetzung der Schubhaft erlaubt, blieb dagegen ungenannt. Der Bezugnahme auf § 76 Abs. 2a Z 1 erster Fall FrPolG 2005 in den Entscheidungsgründen, lässt sich entnehmen, dass das VwG die Fortsetzung der Haft zur Sicherung der Überstellung des Fremden nach Italien gemäß der Dublin III-VO unter Berufung auf die genannte Bestimmung des FrPolG 2005 für gerechtfertigt erachtete. Es wurde allerdings außer Acht gelassen, dass für diesen Fall - ungeachtet der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz vor dem 1. Jänner 2014 - gemäß Art. 49 Abs. 2 erster Satz zweiter Halbsatz der Dublin III-VO deren Art. 28 gilt, zumal sich diese Bestimmung im Kapitel VI betreffend das "Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren" befindet. Die demnach fallbezogen gebotene Bezugnahme auf Art. 28 Dublin III-VO fehlt jedoch sowohl im Schubhaftbescheid, was schon allein vor dem Hintergrund des hg. Erkenntnisses vom 19. Februar 2015, Ro 2014/21/0075, rechtswidrig ist.
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