Das VwG begründete die in den beiden Spruchpunkten getroffene, hier als Einheit anzusehende Kostenentscheidung mit dem Hinweis auf § 35 Abs. 3 VwGVG 2014, wonach (ua) dann die Behörde obsiegende und der Beschwerdeführer unterlegene Partei ist, wenn die Beschwerde abgewiesen wird. Diese Begründung vermag die Kostenentscheidung aber schon vor dem Hintergrund der rückwirkenden Aufhebung (vgl. B VfGH 26. November 2014, E 873/2014), des die Abweisung der Beschwerde beinhaltenden Spruchpunktes betreffend die Schubhaft, durch den VfGH nicht zu tragen.
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