Die Fremden hatten schon in der Beschwerde an das VwG bestritten, dass sie ihre Identität verschleiert hätten, und darauf hingewiesen, in den asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren stets gleichlautende Angaben gemacht zu haben. Außerdem legten sie Urkunden vor, die bestätigten, dass sie sowohl die armenische als auch die russische Botschaft aufgesucht hatten, ihnen aber keine Heimreisedokumente ausgestellt worden waren. Angesichts dessen hätte das VwG die beantragte mündliche Verhandlung durchführen müssen, um die Glaubwürdigkeit der Fremden und ihrer Angaben beurteilen zu können. Allein aus der Mitteilung einer Botschaft, wonach die Identität bzw. Staatsangehörigkeit einer Person nicht festgestellt werden könne, kann nämlich nicht geschlossen werden, dass diese falsche Angaben über ihre Identität gemacht hat (Hinweis E 28. August 2012, 2011/21/0209). Dass die Fremden aber keine "unbedenklichen Identitätsnachweise" vorgelegt haben, könnte ihnen nur dann zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie tatsächlich über solche verfügt hätten oder solche beschaffbar gewesen wären. Davon, dass im vorliegenden Fall der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergab, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entsprach, konnte somit keine Rede sein (Hinweis E 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018; E 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039). Der nur subsidiär geltende § 24 Abs. 4 VwGVG 2014, auf den sich das VwG gestützt hat, war nicht anzuwenden (Hinweis E 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018).
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