Der VfGH hat im E vom 9. Dezember 2014, G 160-162/2014, ausgesprochen, dass § 46a Abs. 1a FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 (die abgesehen von der Behördenbezeichnung der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung des FNG 2014 entspricht) nicht verfassungswidrig war. Dabei ist er davon ausgegangen, dass einem Fremden ein Antragsrecht auf Ausstellung einer Karte für Geduldete iSd § 46a Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 zukommt. Wird ein solcher Antrag gestellt, hat die Behörde (auch) das Vorliegen der Duldung gemäß § 46a Abs. 1a FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 zu prüfen, die ex lege eintritt, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ist keine Duldung eingetreten, so hat die Behörde den Antrag auf Ausstellung der Karte mit Bescheid abzuweisen. Das VwG ist davon ausgegangen, dass die Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht zurück-, sondern abzuweisen gewesen wären. Dennoch hat es die eine Zurückweisung aussprechenden Entscheidungen des BFA ohne entsprechende Maßgaben bestätigt und nur in der Begründung darauf hingewiesen, dass mit Abweisung vorzugehen gewesen wäre. Allein dadurch wären die Fremden aber noch nicht in ihren Rechten verletzt, weil sowohl das BFA als auch das VwG - ungeachtet der Fehlbezeichnung im Spruch - der Sache nach meritorische Entscheidungen getroffen haben, indem sie die inhaltlichen Voraussetzungen für die Duldung nach § 46a Abs. 1a FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 geprüft (und verneint) haben.
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