In seinem E 14. März 2012, U 466/11 ua, hat sich der VfGH mit der (im Verhältnis zu § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 inhaltlich gleichlautenden) Vorgängerregelung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unter dem Gesichtspunkt der Übereinstimmung mit der GRC näher befasst und ist zu dem Ergebnis gekommen, das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Dem folgt der Verwaltungsgerichtshof auch für § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 (vgl. E 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018; E 22. Mai 2014, Ro 2014/21/0047; E 14. Juni 2012, 2011/21/0278).
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