Die Annahme, dass die Fremde Opfer von Menschenhandel geworden ist, beschreibt kein sonstiges Verhalten, das ihr gegenüber (etwa nach einem der weiteren im dritten Satz des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 demonstrativ aufgezählten Tatbestände) die Schlussfolgerung zuließe, ihr Aufenthalt gefährde im Sinne dieser Gesetzesstelle die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder liefe anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwider. Die Auffassung, gegen die Fremde sei ein Einreiseverbot zu erlassen, weil ein öffentliches Interesse daran bestehe, "die organisierte Schleppung von jungen Frauen aus Nigeria zum Zwecke der Zuführung der Prostitution zu unterbinden", führte zu einem gegen die Grundsätze der MRK, namentlich den gebotenen Schutz der Opfer von Menschenhandel, verstoßenden Ergebnis (vgl. Urteil EGMR 7. Jänner 2010, Nr. 25965/04 (Rantsev gegen Zypern und Russland)). Dazu kommt, dass weder die Ausübung der Prostitution noch das (zeitweilige) Fehlen eines gemeinsamen Haushalts mit dem nunmehrigen Ehegatten schon den Schluss darauf zulassen, dass allein deshalb ein schützenswertes Familienleben mit diesem zu verneinen wäre (Hinweis E 24. Jänner 2012, 2010/18/0311).