Eine Berufungsbehörde überschreitet die Sache des Berufungsverfahrens, wenn sie anstelle eines in erster Instanz ergangenen Rückkehrverbotes die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ausspricht, hat doch die Behörde erster Instanz mit dem von ihr erlassenen Rückkehrverbot nicht auch einen Ausreisebefehl ausgesprochen (Hinweis E 12. Dezember 2012, 2012/18/0171). Nichts Anderes kann für eine erst in zweiter Instanz erfolgte Verhängung einer (ebenso erstmalig einen Ausreisebefehl enthaltenden) Rückkehrentscheidung gelten. Dasselbe trifft für ein damit verbundenes Einreiseverbot zu, weil sich dieses erstmalig nicht nur auf das Bundesgebiet (vgl. dazu die Anmerkung in der RV zu § 62 FrPolG 2005 in der Stammfassung, 952 BlgNR 22. GP 100), sondern gemäß § 53 Abs. 1 zweiter Satz FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erstreckt, sodass auch insoweit der Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung überschritten wurde (Hinweis E 15. Dezember 2011, 2011/21/0237; E 22. Mai 2013, 2013/18/0021).
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