Ging das Bundesverwaltungsgericht von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Asylwerbers aus und legte dieses seinen Feststellungen gerade nicht zugrunde, wird mit dem Vorbringen, das angefochtene Erkenntnis widerspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Frage, wann im Falle von Blutrache ein Konnex zur Genfer Flüchtlingskonvention gegeben sei, schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, von deren Lösung die Revision abhängen würde, aufgezeigt.
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