Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn sich die Parteien dahin gehend geeinigt haben, dass das offen geschlossene Geschäft nicht oder nicht so gelten soll, wie die Erklärungen lauten (vgl. Ritz, BAO5 § 23 Tz 1). Die Parteien beabsichtigen, kein oder nur ein verdecktes (dissimuliertes) anderes Geschäft zu schließen (vgl. Binder/Kolmasch in Schwimann/Kodek, ABGB4, § 916 Tz 2). Der fehlende Rechtsfolgewille unterscheidet das Scheingeschäft vom Umgehungsgeschäft (Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4, § 916 Tz 2). Ob ein Scheingeschäft (Scheinerklärungen) vorliegt, ist eine Tatsachen-, nicht Rechtsfrage (vgl. das Erkenntnis vom 29. März 2006, 2004/08/0226; Binder/Kolmasch, aaO Tz 4; Rummel, aaO Tz 13).
Rückverweise