Ro 2014/15/0044 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn sich die Parteien dahin gehend geeinigt haben, dass das offen geschlossene Geschäft nicht oder nicht so gelten soll, wie die Erklärungen lauten (vgl. Ritz, BAO5 § 23 Tz 1). Die Parteien beabsichtigen, kein oder nur ein verdecktes (dissimuliertes) anderes Geschäft zu schließen (vgl. Binder/Kolmasch in Schwimann/Kodek, ABGB4, § 916 Tz 2). Der fehlende Rechtsfolgewille unterscheidet das Scheingeschäft vom Umgehungsgeschäft (Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4, § 916 Tz 2). Ob ein Scheingeschäft (Scheinerklärungen) vorliegt, ist eine Tatsachen-, nicht Rechtsfrage (vgl. das Erkenntnis vom 29. März 2006, 2004/08/0226; Binder/Kolmasch, aaO Tz 4; Rummel, aaO Tz 13).