Ro 2014/15/0044 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Stellt ein - behaupteter - An- und Verkauf lediglich ein Scheingeschäft dar, so liegt keine Lieferung (oder sonstige Leistung) vor (vgl. das Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, 98/13/0058; Ruppe/Achatz, UStG4, § 1 Tz 17). Wird durch das Scheingeschäft ein anderes Geschäft verdeckt, ist dieses (auch umsatzsteuerlich) maßgeblich.