Ro 2014/11/0031 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Mit der Bewilligung der Übertragung einer Krankenanstalt gehen - weil über diese ohne neuerliche Beurteilung der Voraussetzungen für die Errichtungs- und Betriebsbewilligung (soweit sie nicht ausdrücklich in § 9 OÖ KAG 1997 genannt sind) zu entscheiden ist - auch bestehende krankenanstaltenrechtliche Errichtungs- und Betriebsbewilligungen mit den daraus erwachsenden Rechten und Pflichten (insbesondere Einhaltung von Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen) ex lege, somit unabhängig von einer diesbezüglichen Anordnung in einer Bewilligung gemäß § 9 leg. cit., auf den Erwerber der Krankenanstalt als nunmehrigen Bewilligungsinhaber über. Andernfalls müsste man nämlich (da das OÖ KAG 1997 die Übertragung bloß der Errichtungs- oder Betriebsbewilligung auf eine andere Person nicht vorsieht) davon ausgehen, dass der Erwerber einer ihm übertragenen Krankenanstalt diese losgelöst von den genannten Bewilligungen und den darin (insbesondere in Auflagen) vorgeschriebenen Verpflichtungen errichten und betreiben darf, was dem Gesetzgeber mangels entsprechender Anhaltspunkte im OÖ KAG 1997 nicht unterstellt werden kann. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass der Revisionswerberin im Falle des (neuerlichen) Erwerbs des Nutzungsrechtes am gegenständlichen Sanatorium die dafür notwendige Betriebsbewilligung nicht (als solche), sondern nur im Wege der Bewilligung der Übertragung der Krankenanstalt gemäß § 9 OÖ KAG 1997 (die in dieser Bestimmung genannte Verpachtung spielt fallbezogen keine Rolle) übertragen werden kann.