JudikaturVwGH

Ra 2014/07/0086 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. Oktober 2015

Die Frage, ob eine Schutzgebietsfestlegung nach § 34 WRG 1959 von der Entscheidung über die zu leistende Entschädigung nach § 34 Abs. 4 iVm § 117 WRG 1959 trennbar ist, ist zu bejahen. Zwar soll nach der Rechtsprechung des VwGH die Trennung des Ausspruches über die Verpflichtung zur Duldung von Beschränkungen in der Bewirtschaftung und Benutzung von Grundstücken nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 von der Bestimmung einer Entschädigungsleistung dem Gesetz entsprechend nur ausnahmsweise erfolgen (vgl. E 23. September 2004, 2003/07/0098; E 12. Dezember 1996, 96/07/0036); dessen ungeachtet handelt es sich bei diesen zwei Aussprüchen um voneinander trennbare Entscheidungen, wofür schon die wesentliche Verschiedenheit des Rechtszuges gegen diese Entscheidungen spricht: Während eine Schutzgebietsfestsetzung (nunmehr) durch Beschwerde an das VwG bekämpft werden kann, ist gegen die Entscheidung über die Entschädigung die Anrufung des (Zivil )Gerichtes nach § 117 Abs. 4 WRG 1959 eingeräumt (vgl. VfGH E 11. März 2015, E 1193/2014).

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