Ra 2014/07/0086 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Einem Bescheid, dessen Spruch expressis verbis ausschließlich ein Wasserschutzgebiet zum Schutz einer Wasserversorgungsanlage gemäß § 34 Abs 1 WRG 1959 festlegt, ohne unter einem explizit über die Entschädigung abzusprechen, darf aus Rechtsschutzerwägungen keine (implizite) negative Erledigung von Entschädigungsbegehren Betroffener gemäß Abs 4 legcit unterstellt werden (vgl. E VfGH 11. März 2015, E 1193/2014). Mit Blick auf dieses Erkenntnis hält der VwGH seine bisherige Rechtsprechung, wonach mit einem Unterbleiben einer Entschädigungsfestsetzung iSd § 117 Abs. 1 WRG 1959 durch die Wasserrechtsbehörde eine Entscheidung des Inhalts getroffen wird, dass keine Entschädigung gebührt (vgl. E 10.06.1997, 96/07/0205; E 16.10.1999, 99/07/0105; E 25.5.2000, 98/07/0195), nicht aufrecht, sodass das bloße Unterbleiben der Festsetzung einer Entschädigung bei gleichzeitiger Festlegung eines Wasserschutzgebietes nicht (mehr) als Abweisung des Entschädigungsbegehrens zu deuten ist. Dieser Ausspruch bedarf nicht einer Beschlussfassung durch einen verstärkten Senat gemäß § 13 Abs. 1 VwGG, weil die damit vorgenommene, von der bisherigen Judikatur des VwGH abweichende Auslegung aufgrund einer vom VfGH für geboten erachteten verfassungskonformen Auslegung erforderlich ist (vgl. E 24. August 2011, 2010/06/0002 = VwSlg. 18189 A/2011).