Ra 2014/06/0019 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 34 Abs. 2 VwGG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 galt eine Beschwerde dann, wenn ein Beschwerdeführer dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachkam, sondern vor Ablauf der Frist einen Verlängerungsantrag stellte, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, wenn der Fristverlängerungsantrag mit Berichterverfügung abgewiesen wurde (Hinweis B vom 4. September 2008, 2008/17/0107). Diese Rechtsauffassung ist auch für die nunmehrige - mit Ausnahme der Bezeichnung "Revision" statt "Beschwerde" unveränderte - Fassung des § 34 Abs. 2 VwGG maßgeblich.