JudikaturVwGH

Ra 2014/05/0001 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. August 2014

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem E vom 30. Jänner 2014, 2013/05/0189 - u.a. unter Bezugnahme auf das E des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2012, B 1109/10, - ausgeführt hat, sind dem Einkommen eines Wohnbeihilfenwerbers fiktive, nicht bezogene Unterhaltsleistungen nicht hinzuzurechnen, weil es hiefür an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage mangelt. Die Behörde kann sich daher insoweit nicht mit Erfolg auf einen allfälligen fiktiven, aber möglicherweise nicht realisierten Anspruch des Beihilfenwerbers auf Beistellung einer unentgeltlichen Wohnmöglichkeit (als Teil eines fiktiven, möglicherweise nicht realisierten Unterhaltsanspruches) berufen. Anders wäre es, wenn sich sachverhaltsmäßig ergäbe, dass die Wohnungskosten entweder von den Unterhaltspflichtigen (Eltern) bestritten würden oder der Wohnbeihilfenwerber diese zwar selbst bezahlte, jedoch hievon durch entsprechend zweckgewidmete Leistungen der Unterhaltspflichtigen (Eltern) ganz oder teilweise entlastet wäre.

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