Dass der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes über die Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Übergangsrevision gegen einen Bescheid eines UVS keine Belehrung über den "Einbringungsort" enthalten hat, bewirkt weder, dass die beim Verwaltungsgericht eingebrachte Übergangsrevision richtig eingebracht wurde, noch stellt dies einen Wiedereinsetzungsgrund dar, weil sich der "Einbringungsort" aus dem Hinweis auf § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG 2013 ergibt. Die Revisionsfrist gegen den Bescheid des UVS begann gemäß § 26 Abs 3 VwGG mit Zustellung des Bescheides über die Bestellung zum Verfahrenshelfer zu laufen. Dies kann ebenfalls aus den vom VwGH in der "Rechtsmittelbelehrung" zitierten Normen, § 26 Abs 3 VwGG iVm § 4 Abs 1 und 5 VwGbk-ÜG 2011, abgeleitet werden.
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