Es entspricht der Rechtsprechung des VwGH ua auch zu § 20 Abs. 4 NAG 2005, dass es Sachverhalte geben kann, die sich vor dem 31. Dezember 2005 ereignet haben, aber dennoch in die Beurteilung von Tatbeständen des NAG 2005 einzubeziehen sind (vgl. E 27. Jänner 2009, 2008/22/0863; E 31. Mai 2011, 2008/22/0710). Dies kann aber - sofern der Gesetzgeber nichts anders anordnet - schon im Hinblick auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des NAG 2005 (1. Jänner 2006) und dem sich daraus ergebenden zeitlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes nur für solche Konstellationen Relevanz erlangen, in denen der zu beurteilende Sachverhalt auch Ereignisse erfasst, die in den zeitlichen Geltungsbereich des NAG 2005 fallen und somit nach dem 1. Jänner 2006 auftreten.
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