Der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 wird dadurch, dass der Fremde beschäftigt gewesen ist, ohne dass eine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung für die Ausübung dieser Beschäftigung vorgelegen ist, nicht erfüllt, weil der nach dem AuslBG unzulässig beschäftigte Ausländer verwaltungsrechtlich nach diesem Gesetz nicht strafbar ist (vgl. § 28 AuslBG).
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