§ 125 Abs. 3 zweiter Satz FrPolG 2005 ("Besteht gegen einen Fremden, der am 1. Jänner 2006 Asylwerber ist, ein Aufenthaltsverbot, so gilt dieses Aufenthaltsverbot als Rückkehrverbot.") knüpft ausdrücklich an den Status eines Asylwerbers an und lässt nicht erkennen, dass auch Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz (bloß) gestellt haben (zur Differenzierung vgl. § 17 Abs. 1 und 2 AsylG 2005), von der Anordnung dieser Bestimmung erfasst sein sollen. Dass sie ebenso wie Asylwerber dem zweiten Absatz des § 76 FrPolG 2005 (und nicht dem ersten Absatz dieser Bestimmung) unterfallen (vgl. E 17. März 2009, 2008/21/0668), ist für § 125 Abs. 3 zweiter Satz FrPolG 2005 ohne Belang. Ein gegen einen Fremden im Jahr 2005 erlassenes Aufenthaltsverbot wird daher nicht von § 125 Abs. 3 zweiter Satz FrPolG 2005 erfasst und bleibt somit in seiner Eigenschaft unangetastet. Auch eine Entscheidung des AsylGH, mit der dieser die erstinstanzliche asylrechtliche Ausweisung nach § 8 Abs 2 AsylG 1997 behoben hat, beeinträchtigt es nicht. Zwar hat der AsylGH in seiner Begründung zum Ausdruck gebracht, dass die Voraussetzungen für eine Ausweisung des Fremden nicht erfüllt wären. Damit wurde aber weder ausdrücklich noch implizit über das seinerzeitige Aufenthaltsverbot abgesprochen. Auch derogative Wirkung kommt der Entscheidung des AsylGH nicht zu, und zwar ungeachtet dessen, dass das dem Aufenthaltsverbot zugrunde liegende Fehlverhalten (auch) bei der Entscheidung des AsylGH zu berücksichtigen war. In dieser Entscheidung kann nämlich weder die konstitutive Begründung eines Aufenthaltsrechts noch ein Verdrängungswirkung entfaltender Ausspruch nach § 10 Abs. 5 AsylG 2005, wonach die Ausweisung des Fremden auf Dauer unzulässig sei (vgl. B 22. Juli 2011, 2009/22/0128), erblickt werden.
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