Im Inland zu stellende Anträge nach § 43 Abs. 2 NAG 2005 sowie nach § 44 Abs. 3 und 4 NAG 2005 gemäß § 44b Abs. 3 NAG 2005 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und können sohin an der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Fremden und an der Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 nichts ändern (Hinweis: Erkenntnis vom 7. Juli 2009, Zl. 2009/18/0217). Es ist in diesen Fällen aber auch nicht aus Ermessensgründen geboten, von einer Ausweisung Abstand zu nehmen (Ausführliche Begründung im Erkenntnis).
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