Regelmäßig hat es ein Schubhafthäftling zwar selbst zu verantworten, wenn er infolge Hungerstreiks nicht zu "nützlicher Arbeit" herangezogen wird. Dass ihn an der Nichterbringung solcher Arbeit ein maßgebliches Verschulden iSd § 54d Abs. 2 zweiter Satz VStG trifft, setzt aber jedenfalls voraus, dass eine Arbeitsleistung überhaupt in Betracht gekommen wäre. Wäre auch unabhängig von einem Hungerstreik (oder anderen in der Person des Häftlings liegenden individuellen Umständen) die Erbringung "nützlicher Arbeit" - insbesondere mangels zur Verfügung stehender "Arbeitsplätze" - gar nicht möglich gewesen, kommt ein Verschuldensvorwurf iSd § 54d Abs. 2 letzter Halbsatz VStG von vornherein gar nicht in Betracht.
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