Die Behörde hat grundsätzlich zutreffend § 67 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 als Rechtsgrundlage für das Aufenthaltsverbot gegenüber der Fremden, einer Unionsbürgerin, herangezogen. Richtigerweise ist sie auch davon ausgegangen, dass für die Gefährdungsprognose nicht der Maßstab des fünften Satzes dieser Bestimmung anzuwenden war, weil die Fremde ihren Aufenthalt noch nicht seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte. Dennoch erweist es sich als rechtswidrig, dass die Behörde den Maßstab der ersten beiden Sätze des § 67 Abs. 1 Fr PolG 2005 idF FrÄG 2011 für maßgeblich erachtete. Die Fremde ist zum Bescheiderlassungszeitpunkt seit rund neun Jahren - (offenbar rechtmäßig) in Österreich aufhältig und war annähernd 7 Jahre fast durchgehend erwerbstätig, daher ist davon auszugehen, dass sie das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben hat (vgl. Art. 16 der Richtlinie 2004/38/EG - Unionsbürgerrichtlinie sowie § 53a NAG 2005). Für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die das Recht auf Daueraufenthalt genießen, bestimmt aber Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie, dass eine Ausweisung nur aus "schwerwiegenden" Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf, wobei zwar auch hier gemäß Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Diese Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie wurden im FrPolG 2005 insofern umgesetzt, als nach dessen § 66 Abs. 1 idF FrÄG 2011 die Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nur dann zulässig ist, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
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