Die Wendung "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" in § 61 Z 3 FrPolG 2005 ist so auszulegen, dass es auf den Zeitpunkt vor Entritt des ersten der in der Gesamtheit für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände ankommt. Diese gebotene vergangenheitsbezogene Betrachtungsweise legt es nahe, auch hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen auf die seinerzeitigen Verhältnisse abzustellen. Bei Beantwortung der Frage, ob die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG 1985 verliehen hätte werden können, wäre demgemäß auf die im nach dem Gesagten maßgeblichen Zeitpunkt geltende Fassung des § 10 Abs. 1 StbG 1985 Bezug zu nehmen (vgl. E 7. Februar 2008; 2006/21/0388; E 24. Februar 2009, 2008/22/0579; E 24. September 2009, 2007/18/0653; E 22. Juli 2011, 2009/22/0179). Bei § 10 Abs. 1 StbG 1985 wird im Zusammenhang mit dem Verfestigungstatbestand nach § 64 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 - ähnlich wie etwa in § 53 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 - im Sinn einer Anknüpfung auf in der Vergangenheit liegende Vorgänge, die im weitesten Verständnis eine rechtliche Wertung erfahren haben, Bezug genommen. Die Bezugnahme auf § 10 Abs. 1 StbG 1985 erfolgt zwar nur hypothetisch; es geht darum, ob die Staatsbürgerschaft nach dieser Bestimmung seinerzeit hätte verliehen werden können. Wie schon der AB zu § 20 Abs. 2 FrG 1993 (diese Bestimmung enthielt erstmals einen entsprechenden Verfestigungstatbestand) formuliert, soll jener Fremde erfasst werden, der es - aus welchen Gründen auch immer - unterlassen hat, einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu stellen, obwohl ihm diese ohne weiteres verliehen hätte werden können (869 BlgNR 18. GP 2). Für § 64 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 vertritt der VwGH daher die Ansicht, dass es gemäß der gewählten vergangenheitsbezogenen Formulierung, die sich insoweit schon in allen genannten Vorgängerbestimmungen fand, bei Beurteilung der Verleihungsvoraussetzungen auf die Fassung des § 10 Abs. 1 StbG 1985 im Zeitpunkt "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" ankommt (ausführliche Begründung im Erkenntnis).
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