Im Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung sind die befristeten Aufenthaltsberechtigungen der Mutter und des Bruders des Fremden bereits über Jahre hindurch aufrecht und es ist nicht ersichtlich, was einer (weiteren) Verlängerung dieses Status über das zukommende Aufenthaltsrecht hinaus entgegenstehen könnte. Allenfalls käme die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" nach § 41a Abs. 7 NAG 2005 idF FrÄG 2011 in Betracht, weil eine "längerfristige Integrationsperspektive geboten" werden soll (ErläutRV, 330 BlgNR 24. GP 48, zu der mit dem FrÄG 2009 neu eingeführten Vorgängerbestimmung des § 43 Abs. 6 NAG 2005), weswegen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich die Mutter und der Bruder des Fremden weiterhin und auf nicht absehbare Dauer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten werden. Damit erweist sich die lediglich rein formal an die aktuelle Befristung der Aufenthaltsberechtigung der Ankerpersonen anknüpfende Beurteilung der Behörde, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Fremden sei nur vorübergehend unzulässig, als rechtswidrig.
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