Maßgeblich für die Beurteilung nach § 64 Abs. 3 NAG 2005 iVm § 8 Z 7 lit. b NAG-DV 2005 ist das abgeschlossene und nicht das aktuell laufende Studienjahr. Anders stellt sich die Sach- und Rechtslage jedoch dar, wenn aufgrund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist. In einem solchen Fall ist es - im Sinn eines aktualitätsbezogenen Studienerfolgs - zum einen der Behörde nicht verwehrt, einen Erfolgsnachweis für das zuletzt abgelaufene Studienjahr zu fordern. Zum anderen ist es aber auch dem Fremden möglich, die Verlängerungsvoraussetzung dadurch nachzuweisen, dass er einen Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr erbringt (E 13. September 2011, 2010/22/0036).
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