Dem Unterbleiben einer Ausweisung steht ein von Italien verhängtes und bei Erlassung des Ausweisungsbescheids noch aufrechtes Aufenthaltsverbot, das nach Art. 96 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) zur Ausschreibung der Fremden im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung in allen Vertragsstaaten des Übereinkommens führt, nicht entgegen. So sieht das Unionsrecht (vgl. Art. 25 SDÜ sowie Art. 5 Schengener Grenzkodex) vor, dass von einem Mitgliedstaat die Ausschreibung im SIS nicht unter allen Umständen aufrechterhalten werden, sondern dass diese unter den dort näher genannten Voraussetzungen bloß national weiter bestehen darf, und die Ausschreibung im SIS nicht in jedem Fall der Erteilung eines Aufenthalts- oder Einreisetitels im Wege steht (vgl. E 9. November 2010, 2007/21/0428).
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