Für die Frage der (Un-)Zulässigkeit einer Ausweisung unter dem Blickwinkel des § 66 FrPolG 2005 und für die Frage des Vorliegens eines (wegen des erreichten hohen Integrationsgrades) besonders berücksichtigungswürdigen "Altfalls" iSd § 44 Abs. 4 NAG 2005 gilt jeweils ein unterschiedlicher Beurteilungsmaßstab. Aus diesem unterschiedlichen Beurteilungsmaßstab ergibt sich die Zulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 trotz anhängigen Verfahrens auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44 Abs. 4 NAG 2005 (vgl. E 22. Oktober 2009, 2009/21/0293). In dieser Konstellation besteht auch unter dem Gesichtspunkt des Ermessens keine Pflicht, mit der Ausweisung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens auf Erteilung einer humanitären Niederlassungsbewilligung nach § 44 Abs. 4 NAG 2005 zuzuwarten (vgl. E 22. Oktober 2009; E 21. Dezember 2010, 2010/21/0214).
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