Die Fremde verfügte bei Erlassung des angefochtenen Bescheides betreffend Ausweisung über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis der Bundesrepublik Deutschland. Die belBeh ging in keiner Weise auf die der Fremden erteilte, unbefristete deutsche Aufenthaltsberechtigung ein und befasste sich auch nicht mit dem deshalb bestehenden Recht auch zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet (vgl. E 24. November 2009, 2008/21/0436; E 5. April 2005, 2005/18/0093). Sie unterließ auch eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, dass die Fremde regelmäßig aus dem Bundesgebiet nach Deutschland ausgereist sei, und sie traf auch keine Feststellungen dazu, ob die erlaubten Aufenthaltszeiten nach Art. 21 SDÜ 1990 überschritten worden seien. Der Frage, in welchen Zeiträumen sich die Fremde tatsächlich in Österreich aufgehalten hat und ob dies in Ausübung einer Berechtigung nach dem Schengener Durchführungsüberkommen geschehen ist, kommt jedoch Bedeutung zu. Aus einer Meldebestätigung allein kann in diesem Zusammenhang noch nicht ohne weiteres abgeleitet werden, zu welchen Zeiten die Fremde tatsächlich im Inland aufhältig war (vgl. E 28. Februar 2006, 2002/21/0156). Nach dieser Rechtslage ist der Aufenthalt der Fremden im Bundesgebiet infolge ihres aufrechten deutschen Aufenthaltstitels gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 FrPolG 2005 grundsätzlich als rechtmäßig anzusehen.
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