Die belBeh hätte in einem Verfahren betreffend Ausweisung unter näherer Bedachtnahme auf die Lebensverhältnisse des Fremden insbesondere als Vater eines Kindes mit österreichischer Staatsbürgerschaft (§ 7 Abs. 1 lit. a StbG 1985) eingehend begründen müssen, weshalb die Beendigung des Aufenthalts des Fremden und die damit verbundene Trennung insbesondere von seinem österreichischen Kind dringend geboten iSd § 66 Abs. 1 FrPolG 2005 ist. In einer solchen Konstellation reicht der bloße Hinweis auf das Eingehen der Beziehung zu einem Zeitpunkt, als sich der Fremde seines unsicheren Aufenthalts bewusst gewesen ist, und die Betonung des großen öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen für eine nachvollziehbare Interessenabwägung nicht aus (vgl. E 15. Dezember 2011, 2009/21/0303).
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