Dem Fremden wurde eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. dazu § 8 Abs. 1 Z 5 NAG 2005) für den Aufenthaltszweck "Studierender" erteilt. Nach der Rechtslage vor der am 1. April 2009 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 war ein "Umstieg" von einer für den Zweck eines Studiums erteilten Aufenthaltsbewilligung auf einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen nicht vorgesehen. Somit konnte kein - die Perpetuierung des bisherigen rechtmäßigen Aufenthaltes bewirkender - Verlängerungsantrag iSd § 24 Abs. 4 NAG 2005 vorliegen. Vielmehr war ein solcher Antrag als Antrag iSd § 8 Abs. 5 NAG 2005 zu qualifizieren (vgl. E 9. Juli 2009, 2009/22/0111; zum Verhältnis des § 24 Abs. 4 NAG 2005 und des § 8 Abs. 5 NAG 2005 vgl. E 27. Mai 2009, 2007/21/0184-0187), der bis zur Zustellung der Entscheidung der Behörde erster Instanz ein über die Geltungsdauer der ursprünglichen Aufenthaltsbewilligung hinausgehendes (bloßes) Bleiberecht schuf. Ein die Anwendung des § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 ausschließender rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet wurde dadurch jedoch nicht vermittelt. Mit dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 am 1. April 2009 blieben die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 5 und 24 Abs. 4 NAG 2005 (bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009) unverändert und sah das NAG 2005 auch nach dem 1. April 2009 eine "Anschlussfähigkeit" für einen Aufenthaltstitel "humanitäre Gründe" nach einer Aufenthaltsbewilligung "Studierende" nicht vor.
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