Bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung (hier iSd § 47 Abs 3 Z 1 und 2 NAG 2005) ist der Verlängerungsantrag von der Niederlassungsbehörde abzuweisen und nicht die Vorgehensweise nach § 25 Abs. 1 NAG 2005 (Verständigung der Fremdenpolizeibehörde zur allfälligen Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) einzuhalten (vgl. E 27. Mai 2010, 2008/21/0608). Eine allein auf das Fehlen besonderer Erteilungsvoraussetzungen abstellende Erlassung einer Ausweisung nach § 54 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 ist hingegen nicht zulässig (vgl. E 22. März 2011, 2008/18/0028).
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