Gemäß § 20 Abs. 1 NAG 2005 sind befristete Aufenthaltstitel, sofern nicht anderes bestimmt ist, (in der Regel) für die Dauer von zwölf Monaten auszustellen. Hochgerechnet auf ein Jahr wäre der Unterhalt des Fremden mit einem Sparguthaben in Höhe von 10.000,-- aber jedenfalls gesichert (vgl. E 24. Juni 2010, 2008/21/0354).
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