Nach dem Wortlaut des Gesetzes (vgl. § 44b Abs. 1 Z 1 NAG 2005) und den damit in Einklang stehenden Materialien ist (unter anderem) ein auf § 43 Abs. 2 NAG 2005 gegründeter Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Fremden bereits eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde. Damit steht nämlich fest, dass die Ausweisung des Fremden unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK verhältnismäßig ist, was es ausschließt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK geboten wäre. Das ergibt sich aus dem inhaltlichen Gleichklang von § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 und § 66 FrPolG 2005 einerseits und § 11 Abs. 3 NAG 2005 andererseits. Mit einer Zurückweisung ist in diesem Fall nur dann nicht vorzugehen, wenn im Hinblick auf - seit der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung eingetretene - maßgebliche Sachverhaltsänderungen eine neuerliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK erforderlich ist (Hinweis E vom 15. Juni 2010, 2010/22/0075).
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