Für die Ausweisung ist - entsprechend einer im Verwaltungsverfahren generell geltenden Regel - grundsätzlich die Sachlage (und Rechtslage) zum Zeitpunkt der Erlassung der letztinstanzlichen Entscheidung relevant; für maßgebliche Sachverhaltsänderungen gilt auch nicht das Neuerungsverbot des § 40 Abs. 1 AsylG 2005. Nach der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene (maßgebliche) Sachverhaltsänderungen sind daher im Rechtsmittelverfahren noch zu berücksichtigen (anderes gilt gemäß § 57 FrPolG 2005 und gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 (nur) dann, wenn sich der Fremde zum Zeitpunkt der Berufungs- bzw. Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält). Im Fall einer im Instanzenzug ergangenen Ausweisung kann es sich daher - abgesehen vom erwähnten Sonderfall einer Rechtsmittelentscheidung nach Ausreise des Fremden - von vornherein nur bei nach Erlassung der letztinstanzlichen Entscheidung eingetretenen Umständen um solche handeln, die maßgeblich sind und nicht schon im Ausweisungsverfahren zu berücksichtigen waren.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden