Während grundsätzlich hinzunehmen ist, dass sich die Dauer einer bei Antragstellung für fünf Jahre abgegebenen Haftungserklärung im Lauf eines Verwaltungsverfahrens reduziert, kann aber jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der durch eine Haftungserklärung verfolgte Zweck der umfassenden Absicherung der normierten Risken bei einer verbleibenden Gültigkeitsdauer von knapp unter einem halben Jahr noch erreicht wäre; dies umso weniger, als damit nicht einmal die gemäß § 20 Abs. 1 NAG 2005 an sich festgelegte Gültigkeitsdauer des angestrebten Aufenthaltstitels (12 Monate) abgedeckt wäre.
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