Mit dem Fremdenrechtspaket 2005 wurde die Strafbestimmung des § 77 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 eingeführt, derzufolge (in der nunmehr geltenden Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) der, der eine Haftungserklärung iSd § 2 Abs. 1 Z 15 NAG 2005 abgibt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass seine Leistungsfähigkeit zum Tragen der in Betracht kommenden Kosten nicht ausreicht und er daher seiner Verpflichtung aus der Haftungserklärung nicht nachkommen kann oder nicht nachkommen wird können, mit einer Geldstrafe von EUR 1.000,-- bis 5.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen ist. Die Einführung dieser Strafbestimmung stellt somit einen Unterschied zur Verpflichtungserklärung iSd § 21 Abs 6 FrPolG 2005 dar. Darüber hinaus ist gemäß dem durch das FrÄG 2009 neu eingeführten § 77 Abs. 2 Z 3 NAG 2005 ebenso zu bestrafen, wer während einer aufrechten Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15 oder Z 18 NAG 2005) Handlungen setzt, von denen er weiß oder wissen müsste, dass sie zum Verlust seiner Leistungsfähigkeit führen. Vergleichbare Strafbestimmungen für die Verpflichtungserklärung nach dem FrPolG 2005 bestehen nicht.
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