Dass nur dem Fremden als "Häftling" ein Recht aus § 21 AnhO 1999, nämlich das dort näher umschriebene Recht auf Besuchsempfang, zukommt, ergibt sich schon aus dessen Textierung. Ein eigenes Recht eines potentiellen Besuchers kann daraus nicht abgeleitet werden. Es ist einem potentiellen Besucher (hier: Journalist) daher auch nicht möglich, eine Verletzung der AnhO 1999 geltend zu machen.
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