Für die AnhO 1999 bildet unter anderem der § 79 Abs. 4 FrPolG 2005 bzw. die inhaltsgleiche Vorgängerregelung des § 68 Abs. 4 FrG 1997, wonach die Hausordnung für die Durchführung der Schubhaft in den Hafträumen der Fremdenpolizeibehörden der Bundesminister für Inneres zu erlassen hat, die gesetzliche Grundlage. § 23 der Polizeigefangenenhaus-Hausordnung wurde mit Erlassung der AnhO 1999 aufgehoben. Während § 23 Polizeigefangenenhaus-Hausordnung das Recht auf Erhebung einer Beschwerde wegen Verletzung (aller) aus der Hausordnung erwachsender Rechte an den Kommandanten (Abs. 1) und wegen Verletzung anderer als der sich aus der Hausordnung erwachsender Rechte an die "Behörde" (Abs. 3) vorsah, ermöglicht § 23 AnhO 1999 nach dessen Abs. 1 nur noch die Erhebung einer Beschwerde an den Kommandanten während der Anhaltung wegen Verletzung eines noch andauernden, aus dieser Verordnung erwachsenden Rechtes, und der Abs. 3 lässt ausdrücklich einen sonst bestehenden Rechtsschutz unberührt. Diese Änderung der Rechtslage ließ die belBeh außer Acht. Demnach kommt die ausschließliche Verweisung auf die "Kommandantenbeschwerde" nach § 23 Abs. 1 AnhO 1999 nicht in Betracht, und die deshalb von der belBeh vorgenommene Zurückweisung der Administrativbeschwerde, soweit sie vom Schubhäftling erhoben wurde, erweist sich daher als rechtswidrig.
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