Liegt im Grunde des § 36 Abs. 2 iVm Abs. 4 AsylG 2005 bei Schubhaftverhängung noch keine durchsetzbare Ausweisung vor, und zwar ungeachtet dessen, dass es bereits zweimal zu einer Einstellung des Asylverfahrens durch den Asylgerichtshof gekommen ist, so ist zwar auf Grundlage des § 27 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Annahme gerechtfertigt, dass es ex lege zu einer Einleitung eines Ausweisungsverfahrens gekommen ist. Das macht eine Ausweisung jedoch nicht durchsetzbar und vermag den im Fall der Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz für das Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung erforderlichen Ausspruch nach § 38 Abs. 1 AsylG 2005 (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde) nicht zu ersetzen. Der Schubhafttatbestand nach § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 ist daher nicht erfüllt.
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