Dass die Säumnisbeschwerde teilweise zurückzuweisen ist, steht - unter Bedachtnahme auf die aus § 50 VwGG erschließbaren Wertungen des Gesetzes - der Anwendung des § 55 Abs 1 VwGG nicht entgegen (vgl. B 23. Februar 2010, 2009/15/0061).
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