Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde ist gem § 36 Abs 2
dritter Satz VwGG idF der Nov BGBl 1997/I/88 auch bei Erlassung
des versäumten Bescheides NACH Ablauf der zu Nachholung
gesetzten Frist einzustellen (hier: Kein Anwendungsfall des
§ 45 Abs 1 Z 5 VwGG, da der Bescheid im Zeitpunkt der
Einbringung des Wiederaufnahmeantrages noch dem Rechtsbestand
angehörte).
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