Hat die Fremde bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (§ 17 Abs. 1 AsylG 2005), so steht dies sowohl einer auf die Annahme eines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet gestützten Festnahme nach § 39 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 als auch einer Schubhaftverhängung nach § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 entgegen.
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