Zu § 43 Abs. 2 NAG hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass nach dieser Bestimmung im Inland gestellte Anträge gemäß § 44b Abs. 3 NAG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen, einen unrechtmäßigen Aufenthalt nicht legalisieren und nichts an der Zulässigkeit einer Ausweisung im Grunde des § 53 Abs. 1 FPG ändern (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. April 2010, Zl. 2010/18/0111, mwH). Somit führt die bloße Stellung eines Antrages auf Verleihung einer Niederlassungsbewilligung gemäß §§ 43 Abs. 2 bzw. 44 Abs. 3 NAG auch nicht zu einem rechtmäßigen Aufenthalt des Fremden im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG. Entgegen der Ansicht des Einbürgerungswerbers konnte - ausgehend von § 20 Abs. 2 erster Satz NAG, wonach die Gültigkeitsdauer eines (erstmals erteilten) Aufenthaltstitels mit dem Ausstellungsdatum beginnt - die Ausstellung des Aufenthaltstitels den Aufenthalt des Einbürgerungswerbers (der zuvor nur über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Bestimmungen verfügt hatte) auch nicht rückwirkend legalisieren.
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