Ein illegaler Aufenthalt ist Voraussetzung für eine Ausweisung nach § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 und begründet ein öffentliches Interesse an der Erlassung der Ausweisung insofern, als der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Demgegenüber kann nach § 44 Abs. 4 NAG 2005 ein Aufenthaltstitel unter bestimmten Voraussetzungen auch dann erteilt werden, wenn sowohl die Verweigerung eines Aufenthaltstitels unter Bedachtnahme auf § 11 Abs. 3 NAG 2005 als auch die Ausweisung des Fremden unter der nach § 66 FrPolG 2005 geforderten Berücksichtigung des Eingriffs in das Privat- und Familienleben nach Art. 8 MRK zulässig sind.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden