Aus den Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 (88 BlgNR 24. GP 12f) ergibt sich, dass die Aufenthaltsbehörde einen auf § 43 Abs. 2 oder § 44 Abs. 3 NAG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens gestützten Niederlassungsantrag - gleichgebliebene Umstände vorausgesetzt - zurückzuweisen hat, wenn bereits eine Ausweisung - bei der ja eine Prüfung nach Art. 8 MRK vorzunehmen war - erlassen worden ist. Liegt eine Ausweisungsentscheidung nicht vor, hat die Aufenthaltsbehörde die Fremdenpolizeibehörde um Stellungnahme zu ersuchen. Diese hat nach Prüfung des Sachverhalts die Ausweisung zu erlassen oder gemäß § 66 Abs. 3 FrPolG 2005 über deren "Zulässigkeit" abzusprechen, was dann nur die Feststellung ihrer Unzulässigkeit enthalten kann. Ist die Ausweisung auf Dauer unzulässig, hat die Aufenthaltsbehörde gemäß § 44a NAG 2005 den Aufenthaltstitel zu erteilen. Ist sie jedoch bloß vorübergehend unzulässig, hat die Aufenthaltsbehörde den Antrag als unzulässig zurückzuweisen. In einem solchen Fall einer bloß vorübergehenden Unzulässigkeit der Ausweisung ist ein Aufenthaltstitel nicht zu erteilen.
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