Bei aufrechtem Bestand eines Aufenthaltsverbotes eines anderen EWR-Staates ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 zwingend zu versagen ist. Die Gründe für das ausländische Aufenthaltsverbot sind dabei nicht zu prüfen und es besteht für eine Vorgangsweise nach § 11 Abs. 3 NAG 2005 in Richtung einer Prüfung nach Art. 8 MRK kein Raum (Hinweis E vom 13. Oktober 2011, 2011/22/0145). Es kann auch nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn in solchen Fällen die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nach § 3 Abs. 5 NAG 2005 Gebrauch macht und in Ausübung des Aufsichtsrechts einen ungeachtet des zwingenden Versagungsgrundes erteilten Aufenthaltstitel für nichtig erklärt. In diese Beurteilung hat - um nicht zu Wertungswidersprüchen zu führen - die Frage einzufließen, ob dem Fremden bereits eine Aufenthaltsverfestigung, etwa nach § 55 FrPolG 2005, zugute kommt. Könnte er nämlich wegen Aufenthaltsverfestigung nicht nach § 54 FrPolG 2005 ausgewiesen werden, stellte es einen Ermessensmissbrauch dar, in Anwendung des § 3 Abs. 5 NAG 2005 den Aufenthaltstitel für nichtig zu erklären und im Weg einer Ausweisung nach § 53 FrPolG 2005 die Konsequenzen einer Aufenthaltsverfestigung zu umgehen. In Fällen, in denen eine Ausweisung nur nach § 54 FrPolG 2005 zulässig wäre, ist somit bei Nichtigerklärung des Aufenthaltstitels nach § 3 Abs. 5 NAG 2005 auf eine Aufenthaltsverfestigung Bedacht zu nehmen.
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