Durch die nach der Beschwerdeerhebung erfolgte Ausreise eines Fremden aus dem Bundesgebiet ist das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Entscheidung über die Beschwerde gegen eine gemäß § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 erlassene Ausweisung nachträglich weggefallen (vgl. E 29. September 2009, 2009/21/0151). Dies gilt auch für § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 (idF vor dem FrÄG 2011). In diesem Sinn wurde im ersten Satz des § 59 Abs. 1 FrPolG 2005 auch ausdrücklich angeordnet, dass eine Ausweisung - vorbehaltlich der Wirkungen nach § 73 FrPolG 2005 - gegenstandslos wird, wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist. In seinem solchen Fall wird daher das verwaltungsgerichtliche Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde eingestellt, es sei denn, der Fremde kann eine durch die Ausweisung sonst mögliche Rechtsverletzung, wie etwa den Eintritt der "Sperrwirkung" nach § 73 Abs. 1 FrPolG 2005, aufzeigen. Erfolgt die Ausreise vor Erhebung der Beschwerde an den VwGH, ist diese - wegen des bereits bei ihrer Einbringung gegebenen Fehlens einer Rechtsverletzungsmöglichkeit - mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (vgl. B 16. Mai 2011, 2011/17/0052).
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