Wird in einer Ladung keine der in § 19 Abs. 3 AVG genannten Rechtsfolgen, sondern ausschließlich die Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß § 74 Abs. 2 Z. 1 FrPolG 2005, der gegen einen Fremden erlassen werden kann, "wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor die Fremdenpolizeibehörde erfolgt", angedroht, so knüpft die Erlassung dieses Festnahmeauftrages, anders als etwa im Fall des § 74 Abs. 2 Z. 4 FrPolG 2005 (vgl. B 24. Februar 2011, 2010/21/0422), nicht unmittelbar an die Nichtbefolgung der Ladung an. Eine derartige Ladung zieht somit im Fall des ungerechtfertigten Ausbleibens keine unmittelbar aus dem Gesetz resultierenden Rechtsfolgen nach sich, für deren Vollstreckung schon diese Ladung einen rechtskräftigen Titel bilden würde, daher kann sie nur als einfache Ladung angesehen werden, der Bescheidcharakter nicht zukommt. Daran vermag weder die Überschrift "Ladungsbescheid" noch die in der Erledigung enthaltene Androhung einer mittelbaren Zwangsfolge nach § 74 Abs. 2 Z. 1 FrPolG 2005, deren Eintritt erst die Prüfung des Vorliegens der in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen erfordert, noch der Hinweis auf die Möglichkeit, gegen "den Bescheid" Beschwerde an den VwGH zu erheben, etwas zu ändern.
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