Der von der erstinstanzlichen Behörde herangezogene Ausweisungstatbestand des § 54 Abs. 5 Z 1 FrPolG 2005 stand im normativen Zusammenhang mit § 27 NAG 2005. Mit dem am 1. Jänner 2010 in Kraft getretenen FrÄG 2009 wurde § 27 NAG 2005 neu gefasst. Es wurde nunmehr normiert, dass Familienangehörige mit einer Niederlassungsbewilligung über ein eigenständiges Niederlassungsrecht verfügen und ihnen auch nach Wegfall der Voraussetzungen für den Familiennachzug eine entsprechende Niederlassungsbewilligung auszustellen ist, wenn sie die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG 2005 erfüllen. Im Hinblick auf die Neufassung des § 27 NAG 2005 wurde mit dem FrÄG 2009 auch der Ausweisungstatbestand des § 54 Abs. 5 Z 1 FrPolG 2005 beseitigt (vgl. Ausschussbericht, 387 BlgNR 24. GP 7). Der von der erstinstanzlichen Behörde herangezogene Ausweisungstatbestand (§ 54 Abs. 5 Z 1 FrPolG 2005) existierte also seit 1. Jänner 2010 nicht mehr. Dennoch hat die belBeh in ihrem vom Oktober 2010 stammenden Bescheid diesen Ausweisungstatbestand - ungeachtet des Fehlens von Übergangsbestimmungen, die dies vorsehen würden - herangezogen.
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