§ 156b StVG (Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest) und der Hausarrest nach § 173a StPO stellen nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers eine besondere Form des Vollzuges der Straf- bzw. Untersuchungshaft dar (vgl. ErläutRV 772 BlgNR 24. GP, insbesondere 1, 3 und 5). Die Bewilligung der elektronischen Überwachung kann daher nicht - vergleichbar mit einer Anordnung gelinderer Mittel (etwa durch die Weisung, an einem bestimmten Ort zu wohnen) - als Alternative zur Haft gewertet werden (vgl. Urteil OGH 23. Dezember 2010, 15 Os 165/10v = JBl 2011, 472). Einer solchen Maßnahme fehlt daher auch die Eignung dafür, als weiteres, in der demonstrativen Aufzählung des § 77 Abs. 3 FrPolG 2005 nicht explizit genanntes gelinderes Mittel zur Anwendung zu kommen.
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